- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- ⇡ Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL); bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Sitz in Bonn. Zum 1.1.1995 errichtet durch das Gesetz vom 2.8.1994 (BGBl I 2018) durch Zusammenlegung der ehemaligen Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) und des ehemaligen Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF).- 1. Aufgaben: Die BLE ist ⇡ Marktordnungsstelle für die in der EU bestehenden gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Reis, Trockenfutter, Zucker, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Saatgut, Flachs und Hanf, Hopfen, Wein, Weinalkohol, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse sowie für Teilbereiche der gemeinsamen Marktorganisation für Fette. Als Marktordnungsstelle ist sie bes. bei der Intervention von Waren, bei der privaten Lagerhaltung und bei Beihilfemaßnahmen tätig. Zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nimmt die BLE Kassenkredite auf, auch soweit sie für die Durchführung der Maßnahmen selbst nicht zuständig ist. Aufgrund des Ernährungssicherstellungsgesetzes und des Ernährungsvorsorgegesetzes wird die BLE bei der zentralen Planung und Feststellung von Erzeugung, Beständen und Verbrauch tätig. Im Rahmen einer allgemeinen Vorratshaltung sowie der Zivilen Notfallreserve werden Vorräte an Ernährungsgütern und Futtermitteln beschafft, verwaltet und verwertet.- 2. Lizenzen: Als Genehmigungsstelle für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft erteilt die BLE Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie -genehmigungen.- 3. Sonstiges: Die BLE überwacht Embargomaßnahmen und die Einhaltung von Kontingentregelungen. Die BLE erhebt Beiträge nach dem Absatzförderungsfonds der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz. Darüber hinaus wird der Klärschlamm-Entschädigungsfonds verwaltet. Sie überwacht die Seefischerei außerhalb der Küstengewässer und die Einhaltung der von ihr verwalteten Fischfangquoten; nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilt sie Fangerlaubnisse an die deutsche Fischereiflotte. Die Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes werden durch die BLE bereedert.- Weitere Informationen unter www.ble.de.
Lexikon der Economics. 2013.